Laden...

Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Patente und Gebrauchsmuster sind technische Schutzrechte. Sie schützen Erfindungen auf dem Gebiet der Technik, d.h. die Lösung einer technischen Aufgabe mit technischen Mitteln. Voraussetzung für einen Schutz ist, dass die Erfindung neu ist und sich von dem bisherigen Stand der Technik durch ein erfinderisches Element unterscheidet. Beide Schutzrechte werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und laufen gerechnet vom Anmeldetag maximal 20 Jahre (Patent) bzw. 10 Jahre (Gebrauchsmuster).

Eine Patentanmeldung wird von der entsprechenden Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes auf seine Patentfähigkeit geprüft.  Ein Gebrauchsmuster hingegen wird ungeprüft eingetragen. Es ist somit ein Registrierschutzrecht, dessen Rechtsbeständigkeit erst in möglicherweise der Eintragung folgenden Löschungsverfahren geprüft wird.

Patente und Gebrauchsmuster sind nationale Schutzrechte und müssen für jedes angestrebte Land separat erlangt werden. Derzeit existiert kein internationales Patent. Ein erstes echtes internationales Patent ist in Form eines europäischen Einheitspatents (EEP) für bestimmte teilnehmende EU-Staaten geplant.

Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation (EPO) kann Patentschutz auch durch das Europäische Patent (EP) erlangt werden. Hierzu durchläuft eine Europäische Patentanmeldung ein einheitliches Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Der Schutz kann nach Erteilung auf ausgewählte Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation sowie einige weitere Vertragsstaaten erstreckt werden. Neben diesem europäischen Erteilungsverfahren gibt es das PCT-Verfahren als internationales Anmeldeverfahren, an das sich nationale oder internationale Erteilungsverfahren anschließen. In diesen Verfahren und vor dem DPMA können wir unmittelbar für Sie tätig werden.

Bei der Erlangung von Patentschutz in anderen Ländern unterstützen wir Sie gerne durch unser Netzwerk von sorgfältig ausgewählten unabhängigen Anwaltskanzleien in vielen Ländern der Welt.

Markenrecht

Marken erfüllen eine Herkunftsfunktion, d. h. sie dienen der Unterscheidung einer Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von der Ware oder Dienstleistung eines anderen. Üblicherweise werden Marken als Worte, Bilder oder Kombinationen von Worten und Bildern geschützt. Schutzfähig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Markenformen wie Verpackungsformen, Klänge, Farben und – zumindest theoretisch – Gerüche.

Um markenrechtlichen Schutz zu erlangen, muss eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München als nationale Marke, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante als Unionsmarke, bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als Internationale Registrierung (IR) oder den nationalen Markenämtern angemeldet werden. Der Schutz für eine Marke kann unbegrenzt verlängert werden.

Der Inhaber einer Marke erlangt ein Ausschließlichkeitsrecht. Er ist also berechtigt, gegen jemanden vorzugehen, der ein identisches oder ähnliches Kennzeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verwendet und dessen Recht jünger ist.

Vor der Einreichung einer neuen Markenanmeldung ist es ratsam zu recherchieren, ob nicht bereits eine identische oder verwechslungsfähig ähnliche Marke eingetragen ist. Nach der Einreichung einer Markenanmeldung kann eine Markenüberwachung eingerichtet werden, um über Neuanmeldungen identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Zeichen informiert zu werden und hierauf reagieren zu können, zum Beispiel indem gegen die Marke Widerspruch eingelegt oder mit dem Anmelder eine Einigung durch Abgrenzungsvereinbarung angestrebt wird.

Designrecht/Geschmacksmusterrecht

Ein Design, auch Geschmacksmuster genannt, schützt die neue und eigentümliche Gestaltung eines Erzeugnisses. Geschützt wird die Formgebung, also die ästhetische Gestaltung, nicht jedoch die technische Gestaltung.

Um designrechtlichen Schutz zu erlangen, muss ein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Gemeinschaftsgeschmackmuster), bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) oder den nationalen Ämtern angemeldet werden.

Der Inhaber eines Designs erlangt ein Ausschließlichkeitsrecht. Er ist also berechtigt, gegen jemanden vorzugehen, der ein identisches oder ähnliches Design benutzt und dessen Recht jünger ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Design neu ist (Neuheit) und Eigenart hat.

Diese Voraussetzungen werden von den Ämtern nicht geprüft. Erst wenn es zu einem Verletzungsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren kommt, muss der Inhaber das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen können. Vor der Einreichung einer neuen Designanmeldung ist es deshalb ratsam, zu recherchieren, ob nicht bereits identische oder verwechslungsfähig ähnliche Designs eingetragen sind.

In der Europäischen Union gibt es auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Für einen Zeitraum von 3 Jahren ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch ohne eine Anmeldung innerhalb der Europäischen Union geschützt.

Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Urheberrecht

Das Urheberrecht verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Werk zu nutzen. Er kann die Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung verhindern, zum Beispiel indem er seine Rechte mit einer Abmahnung geltend macht.

Viele unterschiedliche Werke können urheberrechtlich geschützt werden. Dazu zählen visuelle Werke wie Bilder, Gemälde und Fotos, audiovisuelle Werke wie Videos, aber auch schriftliche Werke wie Bücher und Zeitungsartikel sowie Hörwerke wie Musikstücke.

Auch Werke der angewandten Kunst wie zum Beispiel Möbelstücke, Spielzeug und andere Gegenstände, die über die ihre ästhetische Wirkung hinaus auch praktischen Nutzen haben, können urheberrechtlichen Schutz genießen und sind nicht selten Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren.

Ein Urheberrecht entsteht schon durch die Erstellung des Werkes und besteht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fort.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht umfasst im deutschen Recht das Recht des unlauteren Wettbewerbs (Lauterkeitsrecht) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht).

Das Lauterkeitsrecht beschreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen im geschäftlichen Verkehr einhalten muss. Es dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem fairen Wettbewerb.

Zu den lauterkeitsrechtlichen Regelungen gehören der Mitbewerberschutz, das Irreführungsverbot, der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen, aggressiven geschäftlichen Handlungen, aber über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auch der Schutz vor Nachahmung.

Produktsicherheit/Produkthaftung

Hersteller von technischen Produkten sind nicht nur bei  der Konstruktion, Produktion und Instruktion gefordert, die vom Verkehr geforderte Sicherheit der von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkte zu gewährleisten. Sie haben auch im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht zu prüfen, wie sich ihre Produkte im Markt bewähren. Die Produktsicherheit hat auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente. Hier tragen die Geschäftsführer und Entwicklungsleiter von Unternehmen eine große Verantwortung.

Wir beraten unsere Mandanten zu allen Aspekten der Produktsicherheit und Produkthaftung mit unserer hohen technischen und rechtlichen Kompetenz und entwickeln zusammen mit unseren Mandanten tragfähige und verantwortbare Lösungen.

Datenschutz

Das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung hat durch die europäisch harmonisierte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine ganz neue Dynamik erhalten. Die Bürger sollen in einer digitalisierten Welt wieder die volle Kontrolle über ihre persönlichen Daten erhalten. Datenschutzaufsichtsbehörden haben zur Durchsetzung der neuen Rechte und Pflichten umfangreiche Kontroll- und Sanktionsrechte erhalten, die diese auch nutzen, um den gesetzgeberischen Willen durchzusetzen. Unternehmen haben gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden Meldepflichten.

Unternehmen stellen die neuen Regeln vor erhebliche Schwierigkeiten, weil sie nach einer relativ kurzen Übergangsphase nun sämtliche Anforderungen des neuen Datenschutzrechts in ihren Prozessen in vollem Umfang erfüllen müssen. Auch die Entwicklungsbereiche der Unternehmen müssen bei der Neuentwicklung von Produkten die neuen Datenschutzbestimmungen beachten, insbesondere wenn diese im „Internet der Dinge“ vernetzt werden sollen.

Hier geht es um Grundsätze wie die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung, der Transparenz, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit sowie der Rechenschaftspflicht. Es ist zu klären, wem erhobene Daten gehören, wo sie gespeichert werden, wie geschuldete Auskünfte erteilt werden, wie die Datensicherheit gewährleistet wird, wer Zugriff auf die Daten erhält und welche Besonderheiten bei Fremdsoftware zu beachten sind.

Mit unserer technischen und rechtlichen Kompetenz schulen und beraten wir insbesondere die Entwicklungs- und Vertriebsbereiche unserer Mandanten zu Fragen des Datenschutzes. In vernetzten Systemen helfen wir mit maßgeschneiderten Vertragswerken dabei, die angebotenen Produkte und Dienstleistungen rechtssicher zu gestalten.

Angrenzende Rechtsgebiete

Wir helfen Ihnen, Ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen und sich gegen einen Know-How-Verlust abzusichern, Lizenzen auszuhandeln und ihre Werbung – gleichgültig ob als Print-, Internet-, Rundfunkwerbung oder in sozialen Medien – rechtssicher zu gestalten. Auch Fragen zur CE-Kennzeichnung, zum Internet-Auftritt und Internetrecht,

zum Arbeitnehmererfinderrecht oder Fragen zu nationalem oder EU-Kartellrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bei den Lösungen, die wir erarbeiten, berücksichtigen wir neben den Themen des gewerblichen Rechtsschutzes auch diese angrenzenden Gebiete.